Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen […] zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
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